Kfz-Sachverständigenbüro

SchneiderGmbH

unabhängig // neutral // kompetent

 

Nehmen Sie Ihre Rechte wahr !
 

Sofern Sie unverschuldet, mit Ihrem Fahrzeug, in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, sollten Sie im eigenen Interesse folgende Punkt beachten:

 

Freie Wahl des Sachverständigen
 

Entscheidend für eine korrekte Schadensfeststellung ist vor allen Dingen die Ein-schaltung eines qualifizierten unabhängigen Kfz-Sachverständigen. Auch wenn der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers beim Geschädigten damit wirbt, in „groß-zügiger Weise“ auf Hinzuziehung eines Sachverständigen zu verzichten, hat eine ent-sprechende Aussage nach ständiger Rechtsprechung keinerlei Bedeutung. Gerade die Aufforderung, nach Möglichkeit keinen Sachverständigen einzuschalten, sollte für jeden Geschädigten Motivation sein, einen eigenen Sachverständigen mit der Beweis-sicherung und Feststellung von Schadenumfang und -höhe zu beauftragen.

Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen beauftragt hat. Nur die vollständige Beweissicherung von Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden voll-ständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann. Die Beweissicherung über Schadenart und –umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Unfallhergang oder die Reparaturdurchführung gibt. Mit Hilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeugs festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich der Nutzung eines Mietwagens oder die Höhe der Nutzungsausfallent-schädigung belegt werden können.

 

Schadensabwicklung durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens

 
Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche im Haftpflichtschadenfall können Sie einen Rechts-anwalt beauftragen. Dies empfiehlt sich generell und insbesondere, wenn die Schuld-frage nicht eindeutig geklärt ist oder ein Personenschaden entstanden ist. Die Kosten für den Anwalt hat die Versicherung des Schädigers auch bei der außergerichtlichen Tätigkeit des Anwaltes grundsätzlich zu übernehmen. Dieser wird in Ihrem Auftrage diese Rechtsverfolgungskosten bei der Versicherung geltend machen, so dass Sie sich um die Bezahlung des Anwaltes zumeist nicht zu kümmern brauchen. Auch hier gilt, dass die Wahl des Rechtsanwaltes alleine Ihnen zusteht und Sie an keine Weisungen der Versicherung des Unfallgegeners gebunden sind.
  

Reparatur in der Werkstatt Ihres Vertrauens

 

Im Haftpflichtschadenfall dürfen Sie Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen frei wählbaren Werkstatt reparieren lassen. Dabei hat weder Ihre eigene, noch die gegnerische Ver-sicherung das Recht, Ihnen eine andere Werkstatt vorzuschreiben. Entsprechende An-gebote, da Versicherer mitunter Abkommen mit Werkstätten haben, dürfen Sie getrost ignorieren.

 
Inanspruchnahme eines Mietwagens oder Nutzungsausfallentschädigung
 

Für die Dauer des schadenbedingten Fahrzeugausfalls können Sie grundsätzlich einen Mietwagen in Anspruch nehmen. Hierbei wird entweder die tatsächliche Reparatur-dauer, oder die vom Gutachter veranschlagte, voraussichtliche Reparatur- oder auch Wiederbeschaffungsdauer zugrunde gelegt.

 

Benötigen Sie keinen Mietwagen, können sie für die Dauer des schadenbedingten Fahr-zeugausfalls alternativ Nutzungsausfallentschädigung geltend machen. Deren Höhe richtet sich grundsätzlich nach der entsprechenden Eingruppierung Ihres Fahrzeugs in der gebräuchlichen Tabelle nach Sanden / Danner / Küppersbusch

 

Ihr Recht im Totalschadenfall

 

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert für ein vergleichbares Fahrzeug, so können Sie Ihr Fahrzeug dennoch in einer Fachwerkstatt reparieren lassen, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten laut Sachverständigengutachten den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeugs nicht um mehr als 30% übersteigen und Sie das Fahrzeug für mindestens 6 Monate weiter nutzen wollen.

Lassen Sie hingegen Ihr Fahrzeug im Totalschadenfall nicht reparieren, haben Sie An-spruch auf Ersatz des so genannten Wiederbeschaffungsaufwandes. Das ist der Wieder-beschaffungswert abzüglich des vom Gutachter ermittelten Restwertes Ihres Fahrzeugs. Sie dürfen Ihr Fahrzeug zu dem Restwert veräußern (z.B. an Ihre Fachwerkstatt oder einen Aufkäufer), den Ihr Sachverständiger in seinem Gutachten ermittelt hat. Zur Sicherheit empfiehlt sich dazu ein korrekt datierter schriftlicher Kaufvertrag über das Unfallfahrzeug. Restwertangebote der Versicherer müssen nur dann beachtet werden, wenn das konkrete Angebot der Versicherung vorliegt, bevor das Fahrzeug veräußert wurde und dieses Angebot zumutbar ist.

 

Reparaturkosten-Übernahmeerklärung und Sicherungsabtretung

 

Zur Erleichterung der Zahlungsabwicklung im Falle der Reparatur können Sie die von vielen Werkstätten vorgehaltenen Formulare "Reparaturkosten-Übernahmeerklärung" und/oder "Sicherungsabtretung" verwenden, da die Versicherung bei Vorlage dieser Er-klärungen in der Regel die Reparaturkosten direkt an die Fachwerkstatt auszahlen kann. Dadurch können sie es vielfach vermeiden, für die Reparaturkosten in Vorleistung treten zu müssen. Entsprechendes gilt für das Gutachtenhonorar. Eine Abtretungser-klärung hierüber, können Sie im Downloadbereich auf Ihrem Computer im pdf-Format speichern oder direkt ausdrucken. 
 

Ihr Recht als Geschädigter bei einem selbst verschuldeten Unfall

 

Wenn Sie bei einem vollständig oder zum Teil selbst verschuldeten Unfall Ihre Kasko-versicherung in Anspruch nehmen wollen, so ergeben sich Ihre Rechte (die zum Teil erheblich von Ihren oben dargestellten im Haftpflichtschadensfall abweichen können), aus Ihren Versicherungsbedingungen. lnsbesondere ist hier ein Weisungsrecht ihres Versicherers zu beachten. Setzen Sie sich daher unverzüglich mit Ihrer Versicherung in Verbindung. Wenn Sie bei einem teilweise selbstverschuldeten Unfall einen Rechts-anwalt mit der Schadensabwicklung betrauen, so weisen Sie ihn auf das Bestehen einer Kaskoversicherung hin. Er kann dann für Sie neben der Schadensabwicklung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung auch den Kaskoschaden abwickeln.

Kfz-Sachverständigenüro Schneider GmbH  | info@kfz-gutachter-schneider.de