Kfz-Sachverständigenbüro

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Der nach Reparatur eines beschädigten Fahrzeugs evtl. verbleibende Wertverlust wird als Wertminderung bezeichnet. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind der technische und der merkantile Minderwert zu unterscheiden und der Schadensum-fang sowie das Fahrzeugalter zu berücksichtigen.

 

Eine technische Wertminderung liegt vor, wenn es nicht möglich ist, das Fahrzeug wieder in den selben technisch funktionsfähigen Zustand zu versetzen, den es vor dem Unfall hatte. Es bleibt also noch ein Schaden zurück, der nicht repariert werden kann. Der technische Minderwert kann sich auf die Gebrauchsfähigkeit, die Betriebssicherheit oder das Aussehen des Fahrzeugs beziehen.

 

Der merkantile Minderwert eines Fahrzeugs stellt immer einen subjektiven Wert mit psychologischem, irrationalem Hintergrund dar. Immer handelt es sich dabei um die Wertdifferenz eines Fahrzeuges vor und nach einem Unfall, wobei eine fachlich Einwand-freie Reparatur vorausgesetzt wird. Er soll berücksichtigen, dass ein Kraftfahrzeug nach einer unfallbedingten Reparatur als sogenanntes Unfallfahrzeug einen geringeren Wert auf dem Gebrauchtwagenmarkt hat als ein unfallfreies Fahrzeug.

Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, welcher auch bei älteren Fahrzeugen anfallen kann.

 

Nach deutschem Recht wird mit dem Schadenersatzanspruch dem Geschädigten nur der „Nachteil“ ausgeglichen, der ihm vom Schädiger zugefügt wurde. Dies ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen Zustand und einem fiktiven Zustand, der ohne das schädigende Ereignis festzustellen wäre. Der Geschädigte soll aber nur so gestellt werden, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde, nicht besser. Entsprechend ist durch den Sachverständigen zu prüfen, ob durch die Reparatur des Fahrzeuges dieses in seinem Wert gegenüber dem vor dem Unfallgeschehen gestiegen ist. Sollte dies der Fall sein, ist im Gutachten der Betrag dieser Wertverbesserung auszuweisen. Unzulässig ist dabei im Haftpflichtschadenfall ein Abzug "Neu für Alt" auf alle Neuteile. Ausgeglichen werden soll nämlich nur eine Wertverbesserung, welche sich für den Geschädigten tat-sächlich auch wirtschaftlich auswirkt. Damit ist ein Abzug für Wertverbesserung immer auf das gesamte Fahrzeug abzustellen. Eine Wertverbesserung findet etwa dann Berück-sichtigung, wenn ein unreparierter Vorschaden reparaturbedingt mit behoben oder Ver-schleißteile zwangsläufig mit zu Erneuern sind.

        

 

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